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Allgemeine Geschäftsbedingungen

    1. Geltungsbereich
      1. Die Geschäftsbedingungen gelten für die Verträge zwischen PERSICON und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
      2. Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen zwischen PERSICON und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Ziffer 9 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    2. Umfang und Ausführung des Auftrages
      1. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
      2. PERSICON ist berechtigt, Aufträge durch Sachverständige, unselbstständig beschäftigte Mitar-beiter, gewerbliche oder freiberufliche Kooperationspartner ganz oder teilweise durchführen zu lassen.
      3. Soweit eine rechtsberatende Tätigkeit zur Durchführung des Auftrages notwendig ist, die von PERSICON wegen der gesetzlichen Regelungen im Rechtsberatungsgesetz nicht durchgeführt werden kann, zeigt PERSICON diesen Umstand an und schlägt dem Auftraggeber geeignete Rechtsanwälte vor. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass bei Beauftragung von nicht von PERSICON vorgeschlagenen Rechtsanwälten zusätzliche Kosten auf den Auftraggeber zukommen können, die nicht vom vereinbarten Honorar umfasst sind.
      4. Ändern sich technische, betriebswirtschaftliche oder juristische Ausgangssituationen oder Re-gelungen nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, ist PERSICON nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
    3. Aufklärungspflichten des Auftraggebers
      1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben. Störungen sind von PERSICON unverzüglich anzuzeigen.
      2. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und PERSICON bedingt, dass der Berater über vorher durchgeführte oder laufende Beratung auch auf anderen Fachgebieten umfassend informiert wird.
      3. Auf Verlangen der PERSICON hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte in einer von PERSICON formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
    4. Sicherung der Unabhängigkeit, Verbot der Abwerbung
      1. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter von PERSICON zu verhindern.
      2. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers an Mitarbeiter von PERSICON auf Ans-tellung bzw. auf Vergabe von Aufträgen auf deren eigene Rechnung.
      3. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber PERSICON, keine Angebote an Mitarbeiter der PERSICON auf Anstellung bzw. auf Vergabe von Aufträgen auf deren eigene Rechnung abzugeben oder vergleichbare Angebote von Mitarbeitern der PERSICON anzunehmen. Dieses Abwerbe- und Einstellungsverbot gilt für den Zeitraum von zwölf Monaten, beginnend mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei PERSICON.
      4. Bei Verstoß gegen Ziffer 4 Absatz c ergibt sich eine unverzüglich fällige Vertragsstrafe in Höhe der letzten sechs Bruttomonatsgehälter des betreffenden Mitarbeiters.
    5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte
      1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Prüfungs- und Abschlussberichte schriftlich darzus-tellen. Hat PERSICON die Ergebnisse der Tätigkeiten schriftlich darzustellen, ist nur diese schriftliche Erklärung maßgebend.
      2. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern der PERSICON außerhalb des erteilten Auftrages sind als unverbindlich anzusehen.
    6. Schutz des geistigen Eigentums
      1. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von PERSICON gefertigten Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Konzepte und Berech-nungen, insbesondere Massen- und Kostenberechnungen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.
    7. Weitergabe der beruflichen Äußerungen der Mitarbeiter der PERSICON
      1. Die Ergebnisse der Tätigkeit von PERSICON sind ausschließlich für die Auftragsparteien be-stimmt und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht weitergegeben werden, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen be-stimmten Dritten ergibt. Die Weitergabe setzt voraus, dass der Empfänger PERSICON gegenüber erklärt, die Auftragsbedingungen und Haftungsbeschränkungen sowie die Regelung zur Berichtsweitergabe auch im Verhältnis zu sich anzuerkennen.
      2. Gegenüber einem Dritten haftet PERSICON nur, wenn die Bedingungen der Ziffer 7 Absatz a dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben sind.
      3. Die Verwendung beruflicher Äußerungen von Mitarbeitern der PERSICON zu Werbezwecken ist grundsätzlich erlaubt, bedarf allerdings der Benennung der PERSICON und ihrer ausdrücklichen Zustimmung.
    8. Mängelbeseitigung
      1. Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch PERSICON. Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Ziffer 9 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
      2. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Ziffer 8 Absatz a dieser allgemeinen Geschäftsbedin-gungen, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines halben Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
      3. Offensichtliche Mängel wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formale Mängel, die in einer beruflichen Äußerung von Mitarbeitern der PERSICON enthalten sind, können jederzeit von PERSICON auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung von Mitarbeitern der PERSICON enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen PERSICON, die Äußerungen auch Dritten gegenüber zurückzunehmen.
    9. Haftung
      1. Für mündlich erteilte Auskünfte haften wir nur, soweit diese von uns schriftlich bestätigt werden.
      2. PERSICON und ihre Erfüllungsgehilfen handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Sie haften außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln.
      3. Soweit PERSICON Schadensersatz zu leisten hat, ist der Schadensersatzanspruch im Falle eines fahrlässigen Handelns auf € 250.000 in jedem Einzelfall beschränkt.
      4. Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von den Anspruch begründenden Ereignissen Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht auf Einrede der Verjährung  bleibt unberührt.
    10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge
      1. Eine nachträgliche Änderung oder Kürzung des durch einen Mitarbeiter der PERSICON erstellten und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Prüfberichtes bedarf, auch wenn eine Veröffentlichung nicht stattfindet, der schriftlichen Einwilligung der PERSICON.
      2. Der Auftraggeber hat Anspruch auf zwei Ausfertigungen des Prüfberichtes. Weitere Ausfertigungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
    11. Ergänzende Bestimmungen für Beratungs- bzw. Prüfungsaufträge mit dem Ziel einer IT-Grundschutz-Zertifizierung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
      1. Durch das BSI anfallende Gebühren sind nur dann Bestandteile des Leistungsumfanges, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
      2. Anfallende Lizenzgebühren durch die Benutzung von Softwareprodukten von Dritten werden nur dann Bestandteil des Leistungsumfanges, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Dies gilt insbesondere für das GSTOOL des BSI.
    12. Rechnungslegung
      1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden erbrachte Leistungen monatlich abgerechnet.
      2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abrechnungen bzw. Rechnungen PERSICON unverzüglich auf Korrektheit zu prüfen. Abrechnungen bzw. Rechnungen, die nicht innerhalb von 21 Kalendertagen schriftlich beanstandet werden, gelten als abgenommen.
    13. Salvatorische Klausel
      1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.

 Stand: 1. Juni 2008