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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Geltungsbereich
- Die Geschäftsbedingungen gelten für die Verträge zwischen PERSICON und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Schulungen, Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen zwischen PERSICON und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Ziffer 6 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Aufklärungspflichten des Auftraggebers, Umfang und Ausführung des Auftrages
- Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Erfolg.
- PERSICON ist berechtigt, Aufträge durch Sachverständige, unselbstständig beschäftigte Mitarbeiter, gewerbliche oder freiberufliche Kooperationspartner ganz oder teilweise durchführen zu lassen.
- Ändern sich technische, wirtschaftliche oder juristische Ausgangssituationen oder Regelungen nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, ist PERSICON nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
- Auf Verlangen der PERSICON hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte in einer von PERSICON formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.
- Sicherung der Unabhängigkeit, Verbot der Abwerbung
- Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter von PERSICON zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers an Mitarbeiter von PERSICON auf Anstellung beziehungsweise auf Vergabe von Aufträgen auf deren eigene Rechnung.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber PERSICON, keine Angebote an Mitarbeiter der PERSICON auf Anstellung beziehungsweise auf Vergabe von Aufträgen auf deren eigene Rechnung abzugeben oder vergleichbare Angebote von Mitarbeitern der PERSICON anzunehmen. Dieses Abwerbe- und Einstellungsverbot gilt für den Zeitraum von zwölf Monaten, beginnend mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei PERSICON.
- Bei Verstoß gegen Ziffer 3 Absatz b ergibt sich eine unverzüglich fällige Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 Euro.
- Weitergabe der beruflichen Äußerungen der Mitarbeiter der PERSICON
- Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages von PERSICON gefertigten Gutachten, Prüfberichte, Entwürfe, Zeichnungen, Konzepte und Vorlagen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.
- Die Ergebnisse der Tätigkeit von PERSICON sind ausschließlich für die Auftragsparteien bestimmt und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht weitergegeben werden, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Die Weitergabe setzt voraus, dass der Empfänger PERSICON gegenüber erklärt, die Auftragsbedingungen und Haftungsbeschränkungen sowie die Regelung zur Weitergabe auch im Verhältnis zu sich anzuerkennen.
- Gegenüber einem Dritten haftet PERSICON nur, wenn die Bedingungen der Ziffer 6 Absatz b dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben sind.
- Die Verwendung beruflicher Äußerungen von Mitarbeitern der PERSICON zu Werbezwecken ist grundsätzlich erlaubt, bedarf allerdings der Benennung der PERSICON und ihrer ausdrücklichen Zustimmung.
- Mängelbeseitigung
- Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch PERSICON. Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Ziffer 6 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Ziffer 5 Absatz a dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines halben Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
- Haftung
- Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern der PERSICON außerhalb des erteilten Auftrages sind als unverbindlich anzusehen. Für mündlich erteilte Auskünfte haften wir nur, soweit diese von uns schriftlich bestätigt werden.
- PERSICON und ihre Erfüllungsgehilfen haften, außer bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln.
- Soweit PERSICON Schadensersatz zu leisten hat, ist der Schadensersatzanspruch im Falle eines fahrlässigen Handelns auf € 50.000 in jedem Einzelfall beschränkt.
- Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von den Anspruch begründenden Ereignissen Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht auf Einrede der Verjährung bleibt unberührt.
- Rechnungslegung und Abrechnung
- Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, werden erbrachte Leistungen monatlich und nach Aufwand abgerechnet.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abrechnungen beziehungsweise Rechnungen PERSICON unverzüglich auf Korrektheit zu prüfen. Abrechnungen beziehungsweise Rechnungen, die nicht innerhalb von 21 Kalendertagen schriftlich beanstandet werden, gelten als abgenommen.
- Durch Dritte anfallende Gebühren sind nur dann Bestandteile des Leistungsumfanges, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
- Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.
Stand: 1. Juni 2009